Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) – Resümee zum derzeitigen Stand

Im gwp Monthly vom November 2023 wurde der neue Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur Stärkung der Bekämpfung von Geldwäscherei auf dem Schweizer Finanzplatz vorgestellt (zum gwp News-Artikel). Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) auferlegt juristischen Personen des schweizerischen Privatrechts sowie bestimmten Rechtseinheiten des ausländischen Rechts die Pflicht, sich unter Angabe ihrer wirtschaftlich Berechtigten in ein eidgenössisches Register einzutragen und diese Angaben aktuell zu halten. Zusätzlich sollen neue Offenlegungspflichten für AktionärInnen sowie für GeschäftsführerInnen und Mitglieder des Verwaltungsrats, die auf Anweisung einer Drittperson handeln, gelten.

Die Vernehmlassung zum Gesetzes-Vorentwurf wurde am 30. November 2023 abgeschlossen. Ein Blick auf die Stellungnahmen zeigt, wo die zentralen Kritikpunkte liegen.

Strittige Inhalte der neuen Gesetzesvorlage

Wie den verschiedenen Stellungnahmen zur Vernehmlassung des Bundesrates zu entnehmen ist, wird die Einführung eines Registers grundsätzlich von den meisten Stimmen befürwortet, bei der Ausgestaltung werden aber Anpassungen bzw. Eingrenzungen gefordert. So wird etwa vorgeschlagen, dass nicht-börsenkotierte, jedoch behördlich umfassend beaufsichtigte Institute wie Banken, Fondsleitungen oder Versicherungen von der geplanten Eintragungspflicht ausgenommen werden. Doppelspurigkeiten sollen gänzlich verhindert werden. Zudem werden begriffliche Ungereimtheiten bemängelt, da bislang keine einheitliche Definition für den Terminus der wirtschaftlichen Berechtigung besteht. Während das Geldwäschereigesetz (GwG) zwischen operativen juristischen Personen und Sitzgesellschaften unterscheidet, wird im VE-TJPG auf diese Abgrenzung verzichtet.

Weiter sieht die Gesetzesvorlage in Art. 41 VE-TJPG Bussen bei Verletzung der Meldepflicht vor. Auch die fahrlässige Begehung kann der Bestimmung zufolge zu einer Busse führen, was von den Stellungnehmenden beanstandet wird. Bei fahrlässigen Verstössen wie Flüchtigkeitsfehlern handle es sich nicht um strafwürdiges Verhalten. Es wird zudem argumentiert, dass der finanzielle und organisatorische Aufwand bei Einführung des Registers ohnehin gross sei und einfache Fehler daher nicht oder aber mit tieferen Bussen bestraft werden sollen.

Jene Stimmen, die die Vorlage vollumfänglich zurückweisen, stellen grösstenteils deren effektiven Nutzen infrage, da sie befürchten, dass das neue Gesetz zu einem unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand für Gesellschaften und Behörden führen würde.

Uneinigkeit bei der Regelung des Zugangs

Die Gesetzesvorlage führt die Bestimmungen über den Zugang zum Register in Art. 28 VE-TJPG aus. Das Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt, zugangsberechtigt sind in erster Linie Polizei und Strafbehörden des Bundes, Steuerbehörden und das Bundesamt für Statistik. Weiteren Behörden kann auf Anfrage Zugang gewährt werden. Finanzintermediäre, Berater und Anwälte haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem GwG oder BGFA beschränkten Zugang.

Ebendiese Zugangsregelungen zum neuen Register werden in den Stellungnahmen kritisch evaluiert. Ein Teil vertritt den Standpunkt, dass ein solches Register für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte und begründet dies etwa mit dem Interesse von Investigativ-Journalisten, Missstände aufzudecken. Es wird deshalb dafür plädiert, dass zumindest ein vereinfachter Zugang für NGOs und Medienschaffende mit berechtigtem Interesse vorgesehen werden soll. Dabei ist jedoch anzumerken, dass ein öffentlicher Zugang zum Register nach Ansicht des Bundesrates keinen erheblichen Mehrwert bringen und deshalb einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV) darstellen würde.

Andere Stimmen begrüssen die Beschränkung der Zugangsrechte, führen aber an, dass weitere Behörden wie beispielsweise die Kantonspolizei im Rahmen ihrer Ermittlungen in Wirtschaftsdelikten Einsicht in das Register erhalten sollten. Nicht zuletzt wird auch die Auffassung, dass die Zugangsrechte gar zu weit gehen würden, geäussert. Der Zugang solle auf diejenigen Behörden beschränkt werden, die direkt mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Durchsetzung von Sanktionsmassnahmen beauftragt sind.

Fazit und Ausblick

Das abgeschlossene Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Gesetzesvorlage zur Verschärfung der Geldwäschereibekämpfung grösstenteils begrüsst und das Vorhaben zur Einführung eines eidgenössischen Registers für wirtschaftlich Berechtigte insgesamt positiv aufgenommen wird. In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes bestehen aber derweil noch offene Fragen, zudem gilt es die unterbreiteten Vorschläge zur Definition und Klärung von uneindeutigen Begrifflichkeiten zu prüfen. Es bleibt indes abzuwarten, inwieweit auf die Anregungen und Hinweise der stellungnehmenden Kantone, Parteien und Interessenverbände eingegangen wird.

25.04.2024